Die Einsprecher nehmen damit bewusst in Kauf, dass Seniorinnen und Senioren weiter auf den Neubau warten müssen.
Im Dezember 2018 lud der Beschwerdeführer zu einer Medieninformation und sagte gegenüber dem St.Galler Tagblatt, es gehe ihm darum, dass mit dem kantonalen Baudepartement eine neutrale Instanz das Vorhaben beurteile. Der Stadtrat, der den Rekurs abgelehnt hatte, sei voreingenommen. Es gehe ihm um Gossau und nicht um Eigeninteressen oder eine Verzögerungstaktik.
Als das kantonale Bau- und Umweltdepartement im Februar 2025 den Rekurs schliesslich abwies, unterstellte der Beschwerdeführer erneut Voreingenommenheit. Anschliessend forderte er einen Gerichtsentscheid.
Seit Ende April 2026 liegt auch dieser vor. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass der Sondernutzungsplan für das Alterszentrum Fürstenland einem bedarfsgerechten Angebot für Betreuung und Pflege von Betagten dient. Er berücksichtige die Siedlungsentwicklung nach innen, die gute Erreichbarkeit öffentlicher Bauten sowie die Einordnung in die Umgebung. Der Erlass liege damit im öffentlichen Interesse.
Trotzdem ziehen die Beschwerdeführenden das Verfahren ans Bundesgericht weiter. In einer Medienmitteilung schreiben sie unter anderem, die lange, über zwölfjährige Planungsphase könne nicht den Beschwerdeführenden zur Last gelegt werden. Dies sei auf lange und fehlerhafte Planung sowie ein nutzloses Beschwerdeverfahren durch die Stadt Gossau und die SanaFürstenland AG zurückzuführen.
Aus Sicht der SanaFürstenland AG wollen sich die Beschwerdeführer mit dieser Argumentation aus der Verantwortung ziehen, nachdem sie mit zahlreichen Einsprachen, Fristverlängerungen und neuen Eingaben die Planungs- und Bewilligungsverfahren immer wieder verzögert haben.
Dass sie in der Stellungnahme auf ihren Anspruch pochen, anonym zu bleiben, obwohl der Beschwerdeführer über Jahre öffentlich als Einsprecher auftrat, kommentiert die SanaFürstenland AG nicht.